Keine Wiedervorführung bei sporadischem Mangel mit Sicherheitsrelevanz

Wenn ein Mangel so sporadisch auftritt, sodass er beim Vorführen nicht nachvollzogen werden kann, spricht man vom sogenannten Vorführeffekt.

So auch ein Fall beim BGH:

Das Kupplungspedal eines gebrauchten Volvo V 50 blieb nach dem Durchtreten am Fahrzeugboden gelegentlich hängen. Der Kfz-Verkäufer nahm eine Probefahrt vor. DasMangelsymptom trat dabei nicht auf. Der Kunde wurde darauf verwiesen, sein Auto wieder vorzuführen, wenn der Mangel wieder auftritt. Eine weitergehende Untersuchung oder gar Mangelbeseitigung nahm der Verkäufer nicht vor. Der Käufer trat daraufhin vom Vertrag zurück. Später verlangte er beim Verkäufer den Kaufpreis gerichtlich heraus.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15).

Bei sicherheitsrelevantem Mangel ist Fristsetzung entbehrlich

Ausreichend war, dass der Käufer dem Vertragspartner die Untersuchung ermöglicht hatte. Dem Verkäufer wurde das Mangelsymptom – Hängenbleiben des Kupplungspedals – genannt. Der sporadische Mangel wurde anschließend durch Sachverständigengutachten nachgewiesen. Entscheidend war hier, dass der BGH das Problem nicht nur als „Komfortmangel“ angesehen hatte. Vielmehr war das Problem wegen Verkehrsunsicherheit sicherheitsrelevant.

Dem klagenden Käufer sei es deshalb unzumutbar gewesen, das Fahrzeug weiter im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Nachdem er erfolglos Nacherfüllungsmöglichkeit gegeben hatte, brauchte er sich nicht wegen vermeintlichem Vorführeffekt auf eine Wiedervorführung des KFZ verweisen zu lassen. Danach brauchte er nicht einmal eine weitere Nachbesserungsfrist zu setzen. Es war aus Sicht des BGH sogar unerheblich, dass die Beseitigung des Mangels schlussendlich sogar weniger als 500,00 € Aufwand nach sich zog. Denn zum Zeitpunkt des Rücktritts war die Nutzbarkeit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben.

Der Heppenheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Horst Spanowsky betont: Die Abgrenzung eines sicherheitsrelevanten Mangels von einer bloßen Komfortbeeinträchtigung kann im Einzelfall schwierig werden. Daher sollte im Regelfall auf eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels nicht verzichtet werden. Wird der Rücktritt verfrüht ausgesprochen, können Rechte des Käufers wegen Mängeln verloren gehen. Nur in ganz seltenen und eindeutigen Fällen wird man von einer Unzumutbarkeit der Fristsetzung ausgehen können, teilt Rechtsanwalt Spanowsky abschließend mit.

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