Es verbreitet sich immer mehr, einen Gebrauchtwagen nicht mehr ortsnah zu kaufen. Der Kauf auf auf große Entfernung und über das Internet nimmt zu. Will der Käufer Mängelrechte geltend machen, sind seine Möglichkeiten durch den Bundesgerichtshof nun erweitert worden.

Es bleibt dabei, dass der Käufer zuerst ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer richten muss. Der Käufer muss bereit sein, den Verkäufer den Kaufgegenstand untersuchen zu lassen. Bei großer Entfernung zum Sitz des Verkäufers war problematisch, wer die Kosten des Transports zu übernehmen hat. Das löst die Entscheidung des BGH Urteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16 . Danach kann der Käufer mit der Nachbesserungsaufforderung ein angemessenes Vorschussverlangen für die Transportkosten verbinden. Der BGH gibt dem Verkäufer, der diesen Vorschuss nicht zahlen will, weitere Möglichkeiten: Der Käufer kann dem Verkäufer die Abholung auf eigene Kosten oder eine Voruntersuchung auch am Sitz des Käufers gestatten.

Nicht nur beim Kauf von Gebrauchtwagen: Nachbesserung für den Käufer kostenlos

Es bleibt aber bei der Grundregel aus § 439 Abs. 2 BGB: Die Nachbesserung hat für den Käufer kostenlos zu sein.

Das alles setzt natürlich immer voraus, dass ein Mangel vorhanden ist, für den der Verkäufer haftet. Wenn der Verkäufer durch Vorschuss oder eigene Transportleistung in Vorlage getreten ist, ohne dass ein Anlass für seine Haftung gegeben war, entstehen Risiken für den Käufer: Dann wird der Käufer entsprechend ersatzpflichtig sein.

Dementsprechend gilt: Je höher die Entfernung zum Verkäufer, desto größer das Transportkostenrisiko. Also sollte möglichst sicher sein, dass auch wirklich ein Mangel vorhanden ist, für den der Verkäufer haftet.

Anders ist es wenn der Zustand erst gar nicht mangelhaft ist. Oder es liegt ein von der Haftung nicht erfasster Mangel an dem Gebrauchtwagen vor. Z.B. wird ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss vereinbart. Dieser regelt, dass nur für arglistig verschwiegene versteckte Mängel gehaftet wird. Was bei einer Probefahrt übersehen wurde, ist dann kein haftungspflichtiger Mangel mehr.

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