Der Schutz des Verbrauchers beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf ist eine europarechtliche Errungenschaft. Dies zeigt sich insbesondere in § 476 BGB: Wenn sich in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Kaufsache ein Mangel zeigt, wird vermutet, dass die Kaufsache bereits von Anfang an mangelhaft war. Denn der Verkäufer haftet nach der Übergabe der Kaufsache nicht für Mängel, die erst später eintreten. Er haftet nur für einen mangelfreien Zustand bei der Übergabe.

Die EU wollte zugunsten des Verbrauchers, der vom Unternehmer Gegenstände des täglichen Bedarfs kauft, Beweiserleichterungen einführen.

Dabei kommt der BGH nun mit einer Änderung seiner Rechtsprechung dem Verbraucher noch weiter entgegen:

Die Beweislastumkehr greift schon dann, wenn innerhalb der 6 Monate ein mangelhafter Zustand eingetreten ist. Der Käufer muss weder darlegen noch beweisen, was die Mangelursache ist noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Es obliegt damit nun ausschließlich dem Verkäufer nachzuweisen, dass die Ursache des Mangels beim Käufer selbst zu suchen ist. Schafft er das nicht, tritt die Haftung des Unternehmers ein.

Beim sogenannten „Zahnriemen“-Fall (BGH NJW 2004, 2299) hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass ein Fahrfehler des Käufers für die Lockerung des Zahnriemens und nachfolgenden Motorschaden zumindest in Frage kam. Wenn gleichwertig mehrere Ursachen – z.B. anfänglich bereits vorliegende Lockerung des des Zahnriemens oder eben ein Fahrfehler – in Frage kamen, sollte das nach damaliger Rechtsprechung des BGH noch zu Lasten des Käufers gehen.

Rechtsprechungsänderung beim Verbrauchsgüterkauf zu Lasten der Verkäufer

Davon nimmt der BGH (Az. VIII ZR 103/15) in seinem Urteil vom 12.10.2016 nun Abstand:

In dem Fall war von einem Unternehmer ein Gebrauchtwagen gekauft worden. Nach 13.000 km funktionierte das Automatikgetriebe nicht mehr. Der Schaden trat noch innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe an den Käufer ein.

Um dem durch EU-Richtlinien vorgegebenen Verbraucherschutz effektiv durchzusetzen, muss der Verbraucher nur noch nachweisen, dass der Mangel als Vertragswidrigkeit in den ersten sechs Monaten aufgetreten ist. Den Grund dafür oder die Zurechnung zum Verkäufer muss er nicht mehr nachweisen.

Der Verkäufer muss danach eine hohe Hürde überwinden. Er muss die gegen ihn sprechende Vermutung widerlegen. Dazu muss er die volle Überzeugung des Gerichts herbeiführen, dass der Mangel nicht aus seiner Sphäre stammt.

Die Rechte des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf wurden demnach erheblich gestärkt.

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