Vermieter geraten bei der Abrechnung über Betriebskosten häufig unter Zeitdruck. Dies liegt an der Regelung des § 556 Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss binnen eines Jahres nach dem Schluss der Abrechnungsperiode über die Kosten und erhaltenen Vorauszahlungen eine Abrechnung erteilen. Schafft er das nicht rechtzeitig, entfällt als Sanktion für die Verspätung ein etwaiger Nachzahlungsanspruch. Wohlgemerkt: Ein Guthaben des Mieters verfällt nicht. Auch entfällt sein Anspruch nicht, dass er überhaupt eine Abrechnung über die Betriebskosten erhält. Im Gegenteil kann der Mieter dann sogar seine geleisteten Vorauszahlungen als Druckmittel vorläufig bis zur Abrechnungserteilung zurück verlangen oder laufende Vorauszahlungen zurück halten.

Wenn der Turnus der Abrechnung dem Kalenderjahr entspricht, muss also allerspätestens bis Silvester des Folgejahres abgerechnet sein.

Die Betriebskostenabrechnung kann persönlich übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen werden. Dann stellt sich die Frage, bis wann der Einwurf noch fristwahrend erfolgen kann. Die Übergabe geht theoretisch noch bis 23.59 Uhr. Beim Einwurf kommt es auf die Verkehrsanschauung und die örtlichen Verhältnisse an.

Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 02.05.2017, Az. 316 S 77/16) hat einen Einwurf vor 18.00 Uhr auch an Silvester noch als ausreichend angesehen.

Das Gericht stellt auf die aktuell verlängerten Zustellungszeiten ab. Die Deutsche Post und deren Konkurrenten stellten werktags (Montag bis Samstag) zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr zu. Für Silvester ergebe sich keine Ausnahme. Daher sei der (unstreitige) Einwurf um 17.34 Uhr noch rechtzeitig.

Bis zur Klärung: Besser Einwurf der Abrechnung am Vorabend sicherstellen !

Es handelt sich nicht um eine höchstrichterliche Entscheidung. Andere Gerichte stellen auf die örtlichen regelmäßigen Zustellungszeiten, teils auch nur des Briefträgers der Deutschen Post, ab. Daraus können sich dann andere Zeitvorgaben für den Einwurf der Abrechnung ergeben. Bevor eine Klärung der Frage durch den BGH erfolgt, sollten Vermieter es bei der Zustellung der Abrechnung sicherheitshalber nicht auf den letzten Tag ankommen lassen. Der Einwurf am Vorabend wahrt in jedem Fall die Frist. Dann muss über übliche oder tatsächliche Zustellzeiten von Post- und Paketdiensten nicht mehr gestritten werden.

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