Bei Heizungsausfall schießt die Minderung häufig über das Ziel hinaus: Eine 100%ige Minderung ist in den Wintermonaten durchaus denkbar. Anders ist es aber, wenn es noch Heizmöglichkeiten gibt oder die Heizperiode zu Ende geht.
Dazu eine aktuelle Entscheidung des AG Nienburg/Weser vom 23.08.2016 (Az. 6 C 159/16):
Die Lage war vermeintlich eindeutig: Die gemietete Wohnung hatte keine Heizkörper. Sie war auch sonst nicht an die Heizungsanlage angeschlossen.
Das Gericht hat es als belanglos angesehen, ob der Mieter dem Heizungsausfall mit Strahlern gegensteuern konnte. Der Grund: Es fehlte eine Vereinbarung im Mietvertrag dazu. Damit musste der Mieter sich nicht entgegenhalten lassen, dass er gegensteuern konnte.
Abgestufte Berechnung mit steigenden Außentemperaturen
Trotzdem folgte das Gericht dem Mieter im Ergebnis nicht: Das Amtsgericht hat dem Zahlungsbegehren des Vermieters mit einer abgestuften Berechnung stattgegeben: Mit zunehmenden Temperaturen nimmt die Minderung ab:
- Februar 2016: 70 %
- März 2016: 60 %
- April 2016: 50 %
- Mai 2016: 25 %
Der Heppenheimer Fachanwalt für Mietrecht Alexander Dietrich warnt allerdings davor, die schematische Betrachtungsweise bei jedem Heizungsausfall zu übernehmen: Andere Gerichte halten eine tage- oder gar wochenweise Darlegung der erzielbaren Temperaturen in der Wohnung für notwendig. Sinnvoll ist es, Protokoll über die Außen- und Innentemperaturen zu führen.
Eindeutig zu weit geht aber, undifferenziert bis ins Frühjahr oder sogar den Sommer hinein die Miete zu 100% zu kürzen. Der Mieter setzt sich dabei großen Risiken aus: Zum einen wird er eine Zahlungsklage entsprechend der Abstufung verlieren. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Sind die Rückstände groß genug, kann der Vermieter auf diese Weise einen unliebsamen Mieter dadurch loswerden.