Nahezu jeder Arbeitsvertrag enthält eine Regelung zur Probezeit. Bei widersprüchlicher Formulierung geht diese aber ins Leere. Es bleibt dann auch in den ersten Monaten bei der Kündigungsfrist, danach gelten soll. Die Folge: Der Arbeitnehmer hat dann entsprechend ein längeres Arbeitsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 705/15) hatte einen Fall zu entscheiden, in der eine Probezeitkündigung vereinbart war. Damit war es aber nach BAG nicht getan: Weder war im Zusammenhang mit der Probezeit geregelt, dass währenddessen mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte. Noch war bei den allgemeinen Regelungen zur Kündigung enthalten, dass diese erst nach Ablauf der Probezeit einsetzen sollten.

Vor dem Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeber noch Erfolg. Die Hartnäckigkeit des Arbeitnehmers zahlte sich allerdings aus. Er war beim LAG und beim BAG erfolgreich.

Unklarheiten bei der Probezeit gehen zu Lasten des Arbeitgebers

Der vom Arbeitgeber gestellte Formulararbeitsvertrag wurde als allgemeine Geschäftsbedingung gewertet. Bei AGBs gehen Widersprüchlichkeiten zu Lasten des Verwenders – hier also des Arbeitgebers. Im Ergebnis galt damit eine Frist von sechs Wochen zum Monatsende. Der Arbeitgeber war von einer Frist von zwei Wochen unabhängig vom Monatsende ausgegangen.

Die Folgen: Das Arbeitsverhältnis endete nicht zu einem „krummen“ Datum. Vielmehr endete es zum Monatsende. Das macht beim Lebenslauf bei Folgebewerbungen in der Regel einen besseren Eindruck. Der Arbeitnehmer hatte damit auch einige Wochen mehr Lohnanspruch. Es entstand mehr Zeit, sich zu bewerben, ohne kurzfristig arbeitslos zu sein.

Der Heppenheimer Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Dietrich empfiehlt in solchen Fällen einen genauen Blick in den Arbeitsvertrag. Dies gilt im Streitfall, aber auch bei vorausschauender Gestaltung des Arbeitsvertrags.

Bei der Formulierung

 

„Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

 

ergibt der zweite Satz in eindeutiger Weise, was während der Probezeit gelten soll.

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