Die Räumung einer Wohnung stellt eine psychische Ausnahmesituation dar. Hat man als Vermieter einen Vollstreckungstitel erkämpft, ziehen viele Mieter im Verlauf freiwillig aus. Manche müssen aber auch danach noch zum Verlassen der Wohnung gezwungen werden. Dabei beantragen Schuldner Aufschub über Räumungsfrist (§ 721 ZPO) und Vollstreckungsschutz (§ 765 a ZPO). Die Räumungsfrist kann bereits im Urteil angeordnet werden. Schlussendlich ist der Vollstreckungsschutz der letzte Strohhalm gegen die drohende zwangsweise Räumung.
Diese kann beantragt werden, wenn die Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Ein Hauptanwendungsfall ist die Suizidandrohung.
Das Landgericht Frankfurt weist in einem Urteil vom 26.04.2018 (Az. 2 – 11 S 192/17) den Weg, wie bei einer angedrohten Selbsttötung das Lebensinteresse des Mieters und das Räumungsinteresse des Vermieters angemessen berücksichtigt werden. Es verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH: Danach muss geprüft werden, ob einer konkreten Lebensgefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (BGH, Beschl. v. 21.09.2017, I ZB 125/16 u.w.N.). Der Räumungsschuldner kann sich nicht mit der bloßen Suizidankündigung dem gesamten Verfahren entziehen. Er muss vielmehr alles Mögliche und Zumutbare unternehmen, ob Gefahren für Leib und Gesundheit auszuschließen. Ihm ist zuzumuten, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es kann auch ein stationärer Klinikaufenthalt in Frage kommen, um die Gefahr der Selbsttötung auszuschließen oder zu verringern.
Hat der Schuldner derartiges unterlassen, kann er wie im Fall des LG Frankfurt mit dem Härteeinwand schon gegen die Kündigung nicht vorgehen.
Maßnahmen bei Vollstreckung der Räumung
Aber auch dann, wenn der Suizid erst nach dem Urteil angedroht wird, kann ggf. auf den Gerichtsvollzieher eingewirkt werden. Dieser bereitet bei Anhaltspunkten für ein gewaltsames Vorgehen gegen Dritte oder sich selbst die Räumung professionell vor: Dieser kann das Gesundheitsamt, das Ordnungsamt oder auch die Polizei mit hinzuziehen. Ein vor Ort eingesetzter Arzt und ein vorgehaltener Rettungswagen kann ggf. eine Klinikeinweisung veranlassen. Unter diesen Umständen schafft eine gut vorbereitete Räumung erst einmal Fakten: Der Mieter verlässt die Wohnung. Er wird weiter betreut und überwacht, so lange das notwendig ist. Der Vermieter kann über die Räume wieder selbst verfügen und das Schloss auswechseln.